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   BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56   

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BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56 (https://dejure.org/1957,6236)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1957 - IV ZR 265/56 (https://dejure.org/1957,6236)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1957 - IV ZR 265/56 (https://dejure.org/1957,6236)
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  • BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50

    Ehescheidung bei Widerspruch

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, steht die ungewöhnliche Verschiedenheit des Alters der Ehegatten in der Regel nur dann der Beachtlichkeit des zulässigen Widerspruchs des beklagten Ehegatten entgegen, wenn der Altersunterschied die Ehe von vornherein derart belastete, daß er das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft verhindert hat, wenn also die Ehe sich alsbald als gänzliche Fehlehe erwiesen hat (BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [91]; LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 3 mit Anm. Raske, Nr. 14; Urteil vom 22. April 1954 IV ZR 205/53).
  • BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55

    Widerspruch bei Heimtrennungsklage

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56
    Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Widerspruch der Beklagten auch nicht deshalb die Beachtung versagt, weil der Kläger die Mutter seiner im Ehebruch erzeugten Kinder heiraten und damit den Kindern die Stellung ehelicher Kinder verschaffen möchte (BGHZ 18, 13 [21, 22]).
  • BGH, 22.12.1954 - IV ZR 149/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56
    Auch wenn das als richtig unterstellt wird, kann es an der rechtlichen Beurteilung des Widerspruchs der Beklagten nichts ändern, denn eine unter dem Eindruck des Scheidungsverlangens des anderen Ehegatten vorübergehend erklärte und später widerrufene Bereitschaft, in die Auflösung der Ehe einzuwilligen, besagt nicht, daß der Ehegatte jetzt an der Ehe aus nicht anerkennenswerten Beweggründen festhält (vgl. Urteil des Senats vom 22. Dezember 1954 IV ZR 149/54 [15]).
  • BGH, 22.04.1954 - IV ZR 205/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, steht die ungewöhnliche Verschiedenheit des Alters der Ehegatten in der Regel nur dann der Beachtlichkeit des zulässigen Widerspruchs des beklagten Ehegatten entgegen, wenn der Altersunterschied die Ehe von vornherein derart belastete, daß er das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft verhindert hat, wenn also die Ehe sich alsbald als gänzliche Fehlehe erwiesen hat (BGHZ 1, 87 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] [91]; LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 3 mit Anm. Raske, Nr. 14; Urteil vom 22. April 1954 IV ZR 205/53).
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